Das Berliner Testament im Erbrecht

Miteinander verheiratete Menschen (Eheleute) haben gemäß § 2269 BGB die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament, das sogenanntes "Berliner Testament" zu errichten. Diese Möglichkeit besteht gemäß § 10 Abs. 4 des Gesetzes über die eingetragenen Lebenspartnerschaft (LPartG) auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartner.

Hierin können die Eheleute bestimmen, dass ihr Nachlass nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten einem Dritten zukommen soll, was jede beliebige natürliche oder juristische Person sein kann. Solch eine Regelung hat im Erbfall zur Folge, dass der Dritte erst den verbleibenden Nachlass erbt, wenn beide Ehegatten verstorben sind. Wollen die Eheleute verhindern, dass der letztlebende Ehegatte über den Nachlass frei verfügen kann, so können sie insoweit eine abweichende Regelung treffen, indem sie den verbliebenen Ehegatten als Vorerben und den Dritten als Nacherben einsetzen. Diese zwei Möglichkeiten sind wie folgt ausgestaltet:

Trennungsprinzip

Setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Vorerben und den Dritten als Nacherben ein, so erbt der Dritte das Vermögen des Erstversterbenden erst beim Tod des zuletzt Versterbenden. Beide Vermögensmassen der Ehegatten bleiben in diesem Fall getrennt. Jede Verfügung des Vorerben (durch zum Beispiel eine Schenkung oder den Verkauf) über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Rechts an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als hierdurch das Recht des Nacherben (Dritten) vereiteln oder beeinträchtigen würde.

Einheitsprinzip

Setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein und bestimmen lediglich einen Dritten als Schlusserben des geamten Vermögens, so wird der längerlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden Vollerbe des gesamten Vermögens, wobei der Dritte mit dem Tod des länger lebenden Ehegatten, das gesamte Vermögen (einheitlich) erbt. Der überlebende Ehegatte kann in diesem Fall frei über das Vermögen des vorverstorbenen Ehegatten verfügung, wobei dies auch im Zweifel in all den Fällen gilt, in welchen auch durch Auslegung eines Testaments nicht ermittelt werden kann, welche Möglichkeiten der Gestaltung die Eheleute wählen wollten.

Das Testament selbst kann durch die Eheleute in einer gemeinsamen Urkunde errichtet werden, was sowohl handschriftlich als auch notariell erfolgen kann. Wählen die Eheleute die privatschriftliche Form, so genügt es wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig schreibt und beide Ehegatten dieses eigenhändig unterschreiben. Die Aufsetzung des Testaments mittels zum Beispiel einer Schreibmaschine oder dem Computer, genügt der für die Wirksamkeit des Testaments vorausgesetzten Schriftformerfordernis nicht, da es zwingend handschriftlich aufgesetzt und von beiden (handschriftlich) unterschrieben sein muss. Das Testament kann auch notariell errichtet werden, wobei in diesem Fall beide Eheleute gleichzeitig vor dem Notar anwesend sein müssen und ihren letzten Willen mündlich erklären können oder schriftlich überreichen müssen. Letztendlich sollte das Testament mit einem Datum versehen werden, damit später etwaige Feststellungen hierzu erleichtert werden, was nicht zuletzt bei mehreren Testamenten von Bedeutung sein kann, um zu bestimmen, welches zur Anwendung gelangt.

Als Rechtsanwalt in Oranienburg stehe ich Ihnen für Fragen im Erbrecht zur Verfügung, sei es im Rahmen einer Beratung oder gar aktiven Durchsetzung Ihrer erbrechtlichen Ansprüche. Ob es ratsam ist ein Testament zu errichten, hängt von vielfältigen Überlegungen ab, bei welchen unter anderem zu bedenken ist, dass sollte keine Regelung für den Todesfall getroffen worden sein, die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung gelangt, wonach zum Beispiel im Falle, dass die Eheleute in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten und Kinder haben, der verbleibende Ehegatte die Hälfte und die Kinder die andere Hälfte vom Nachlass des vorverstorbenen Ehegatten erben, was z.B. bei einem gemeinsamen Eigenheim den letztlebenden Ehegatten zur Veräußerung des Eigenheimes zwingen kann, um die Erbansprüche der Kinder erfüllen zu können.