Die testamentarische Erbfolge durch rechtsgeschäftliche Erklärungen

Da es der Erblasser in der Hand hat zu entscheiden, ob die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge greifen sollen oder er hiervon eine abweichende Regelung treffen will, um über die Verteilung oder Verwaltung seines Vermögens nach seinem Tod Vorsorge zu treffen, hat er (ausschließlich) die Möglichkeit

einseitig ein Testament zu errichten (§ 1937 BGB),

als Eheleute ein gemeinschaftliches Testament zu errichten oder

mit einem Dritten einen Erbvertrag (§ 1941, 2274 f.f. BGB) abzuschließen.

Bei dahingehenden Anordnungen sind die hierfür geltenden Formvorschriften sowie u.a. zu berücksichtigen, dass der Erblasser seinen Willen höchstpersönlich geäußert hat und wozu jeweils gesondert in der linken Gliederung einführend näher eingegangen wird.

Als Rechtsanwalt in Oranienburg stehe ich ihnen für Fragen im Erbrecht zur Verfügung, sei es im Rahmen einer Beratung oder gar aktiven Durchsetzung ihrer erbrechtlichen Ansprüche. Ob es ratsam ist ein Testament zu errichten, hängt von vielfältigen Überlegungen ab, bei welchen unter anderem zu bedenken ist, dass sollte keine Regelung für den Todesfall getroffen worden sein, die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung gelangt, wonach zum Beispiel im Falle, dass die Eheleute in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten und Kinder haben, der verbleibende Ehegatte die Hälfte und die Kinder die andere Hälfte vom Nachlass des vorverstorbenen Ehegatten erben, was z.B. bei einem gemeinsamen Eigenheim den letztlebenden Ehegatten zur Veräußerung des Eigenheimes zwingen kann, um die Erbansprüche der Kinder erfüllen zu können.

Im Falle einer beabsichtigten Regelung für den Fall des Todes, berate ich sie als Rechtsanwalt in Oranienburg unter Zugrundelegung der konkret zu berücksichtigenden Umstände in ihrem Fall über die besonderen Gestaltungmöglichkeiten einer letzwilligen Verfügung (Testament)  und bespreche mit ihnen die Möglichkeiten der Gestaltung ihres Testaments, welche ihren von den Erben oder anderen begünstigten Dritten zu berücksichtigenden Willen gerecht wird.