Die Teilungsanordnung des Erblassers im Testament
Der Erblasser kann gemäß 2048 BGB durch letztwillige Verfügung (Testament) Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Insoweit kann er insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten aufgrund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offensichtlich unbillig ist, wobei in diesem Fall die Bestimmung durch Urteil erfolgt.
Hiernach kann der Erblasser demnach im Testament einen bedachten Erben einzelne Vermögensgegenstände übertragen, wodurch diesem ein schuldrechtlichen Anspruch gegen die Miterbengemeinschaft auf Übereignung des zugewiesenen Gegenstandes unter Anrechnung auf den Miterbenanteil zusteht. Durch die Teilungsanordnung will der Erblasser nicht die wertmäßige Besserstellung des Bedachten hinsichtlich der Erbquote, was im Ergebnis heißt, dass sich dieser die Zuwendung auf seinen Erbanteil anrechnen lassen muss. Abgrenzungsprobleme bestehen insoweit hierbei zum Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB, von welchem auszugehen ist, wenn ein Erblasser den Bedachten einzelne Gegenstände zugewendet hat und aus dessen Willen entnommen werden kann, dass der Bedachte hinsichtlich seiner Erbquote besser gestellt werden sollte. Für die Abgrenzung ob der Erblasser eine Erbeinsetzung mit Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis anordnen wollte, ist der Wille des Erblassers maßgeblich. Wollte er den Bedachten wertmäßig besser stellen als die übrigen Miterben, ist von einem Vorausvermächtnis auszugehen, anderenfalls von einer Teilungsanordnung. Problematisch wird es jedoch, wenn der wirkliche Wille des Erblassers nicht festzustellen ist, da dann auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers im Wege der ergänzenden Auslegung zurückzugreifen ist. So ist beispielsweise der Umstand, dass im Testament kein Hinweis auf eine Besserstellung des Bedachten zu entnehmen ist, im Zweifel ein Hinweis für eine Teilungsanordnung. Die Fallgestaltungen sind so vielfältig, dass gegebenenfalls fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden sollte.
Im Falle des Vorliegens einer Teilungsanordnung kann es im Rahmen der Auslegung vorkommen, dass der Erblasser konkludent die Erbquote bestimmt hat, wovon auszugehen ist, wenn sich dem Erblasserwillen entnehmen lässt, dass er nicht mehr und nicht weniger als den zugeteilten Gegenstand der jeweilige bedachten Person übertragen wollte, wobei sich die Erbquote in diesem Fall aus dem Wertverhältnis der zugewiesenen Gegenstände zueinander ergibt. Wenn also der Erblasser über sein gesamtes Vermögen verfügt und erkennbar ist, dass er sein Vermögen auf die bedachten Person verteilt und dem jeweils Bedachten nicht mehr und nicht weniger übertragen will, kann von einer Erbeinsetzung zu Bruchteilen unter gleichzeitiger Teilungsanordnung ausgegangen werden.