Teilungsanordnung,

  • Die Teilungsanordnung im Testament

    Die Teilungsanordnung des Erblassers im Testament

    Der Erblasser kann gemäß 2048 BGB durch letztwillige Verfügung (Testament) Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Insoweit kann er insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Die von dem Dritten aufgrund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offensichtlich unbillig ist, wobei in diesem Fall die Bestimmung durch Urteil erfolgt.

    Hiernach kann der Erblasser demnach im Testament einen bedachten Erben einzelne Vermögensgegenstände übertragen, wodurch diesem ein schuldrechtlichen Anspruch gegen die Miterbengemeinschaft auf Übereignung des zugewiesenen Gegenstandes unter Anrechnung auf den Miterbenanteil zusteht. Durch die Teilungsanordnung will der Erblasser nicht die wertmäßige Besserstellung des Bedachten hinsichtlich der Erbquote, was im Ergebnis heißt, dass sich dieser die Zuwendung auf seinen Erbanteil anrechnen lassen muss. Abgrenzungsprobleme bestehen insoweit hierbei zum Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB, von welchem auszugehen ist, wenn ein Erblasser den Bedachten einzelne Gegenstände zugewendet hat und aus dessen Willen entnommen werden kann, dass der Bedachte hinsichtlich seiner Erbquote besser gestellt werden sollte. Für die Abgrenzung ob der Erblasser eine Erbeinsetzung mit Teilungsanordnung oder ein Vorausvermächtnis anordnen wollte, ist der Wille des Erblassers maßgeblich. Wollte er den Bedachten wertmäßig besser stellen als die übrigen Miterben, ist von einem Vorausvermächtnis auszugehen, anderenfalls von einer Teilungsanordnung. Problematisch wird es jedoch, wenn der wirkliche Wille des Erblassers nicht festzustellen ist, da dann auf den mutmaßlichen Willen des Erblassers im Wege der ergänzenden Auslegung zurückzugreifen ist. So ist beispielsweise der Umstand, dass im Testament kein Hinweis auf eine Besserstellung des Bedachten zu entnehmen ist, im Zweifel ein Hinweis für eine Teilungsanordnung. Die Fallgestaltungen sind so vielfältig, dass gegebenenfalls fachkundiger Rat in Anspruch genommen werden sollte.

    Im Falle des Vorliegens einer Teilungsanordnung kann es im Rahmen der Auslegung vorkommen, dass der Erblasser konkludent die Erbquote bestimmt hat, wovon auszugehen ist, wenn sich dem Erblasserwillen entnehmen lässt, dass er nicht mehr und nicht weniger als den zugeteilten Gegenstand der jeweilige bedachten Person übertragen wollte, wobei sich die Erbquote in diesem Fall aus dem Wertverhältnis der zugewiesenen Gegenstände zueinander ergibt. Wenn also der Erblasser über sein gesamtes Vermögen verfügt und erkennbar ist, dass er sein Vermögen auf die bedachten Person verteilt und dem jeweils Bedachten nicht mehr und nicht weniger übertragen will, kann von einer Erbeinsetzung zu Bruchteilen unter gleichzeitiger Teilungsanordnung ausgegangen werden.

  • Rechtsanwalt Oranienburg Erbrecht

    Rechtsanwalt Steffen Reichwald in Oranienburg zum ErbrechtRechtsanwalt Steffen Reichwald in Oranienburg zum Erbrecht

    Die Kanzlei von Rechtsanwalt Steffen Reichwald in Oranienburg für Zivilrecht, wozu auch das Erbrecht zählt, besteht seit dem Jahr 2000. Die Anwaltskanzlei hatihren Sitz in Oranienburg in der Nähe des Amtsgerichts Oranienburg unweit der Orte Hohen Neuendorf, Velten, Hennigsdorf und u.a. Birkenwerder. Die Kanzlei von Rechtsanwalt Steffen Reichwald in Oranienburg zum Erbrecht, arbeite für Sie als Dienstleistungsunternehmen mit moderner Technik sowie der Nutzung von  Datenbanken für juristische Recherchen u.a. im Erbrecht. Hierdurch kann bei Streitigkeiten über z.B. den Erbschein, den Pflichtteil, der Auslegung eines Testaments oder gar der Erbauseinandersetzung auf die aktuellen Quellen von Gerichtsentscheidungen im Erbrecht zugegriffen werden, um ihnen zu ihrem Recht zu verhelfen.

    Die Anwaltskanzlei von Rechtsanwalt Steffen Reichwald in Oranienburg zum Erbrecht hat das Anliegen, Sie bei ihren auftretenden rechtlichen Problemen im Erbrecht fachgerecht und umfassend zu beraten und sich für die Durchsetzung ihrer Ansprüche einzusetzen. Bei der Führung des Mandats werden sie transparent und offen über die Strategien und möglichen Lösungen ihres Problems beraten sowie außergerichtlich und gerichtlich durch Rechtsanwalt Steffen Reichwald in Oranienburg zum Erbrecht vertreten.

    Auf dieser Internetseite finden sie allgemeine Informationen zum Erbrecht, wobei besonderes Augenmerk auf in der Praxis häufig auftretende Fragen und Besonderheiten in diesem Rechtsgebiet gelegt wurde. Hierbei wird links in der Gliederung eine Unterteilung in die gesetzliche und gewillkürte (z.B. testamentarische) Erbfolge vorgenommen, dessen Unterpunkte jeweils weitergehende Informationen geben sollen, wobei neben der Auslegung von letztwilligen Verfügungen ein kleiner Überblick über das Erbscheinsverfahren, die Erbausschlagung, den Erbvertrag, den Pflichtteil, die Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht sowie Auskunftsansprüche und die Verjährung bestimmter erbrechticher Ansprüche abschließend mit aufgenommen wurde.

    Als Terminsvertreter, Unterbevollmächtigter oder gar Korrespondenzanwalt stehe ich auch Kollegen als Rechtsanwalt / Anwalt in Oranienburg im Erbrecht zur Verfügung, um die Ansprüche derer Mandanten vor den hiesigen Gerichten zielgerichtet durchzusetzen.

    Die Beiträge auf dieser Internetseite sollen Ihnen einen kleinen Einblick in das Erbrecht geben, wobei auf Grund des Umfanges eine Auswahl unter Berücksichtigung der in der Praxis häufig auftretenden Probleme getroffen wurde. Die Beiträge dienen lediglich der Information und ersetzen nicht eine Rechtsberatung. Beachten Sie insoweit bitte auch den Haftungsausschluß im Impressum.

  • Testamentarische Erbfolge