notarielles Testament,

  • Das Testament

    Das Testament im Erbrecht

    Durch ein Testament kann der Testierende (auch Erblasser genannt) eine einseitige Verfügungen über seinen Nachlass treffen und insoweit bedingt oder unbedingt einen oder mehrere Erben bestimmen, Vermächtnisse zu Gunsten einer Person aussetzen, die Bedachten mit einer Auflage beschweren oder zur Verwaltung des Nachlasses einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Hierbei stehen 2 Möglichkeiten nach dem Gesetz zur Verfügung, nämlich das Einzeltestament und das gemeinschaftliche Testament. Im Übrigen kann der Testierende grundsätzlich frei seine Vermögensnachfolge treffen, wobei die insoweit zum Teil bestehenden (Regelungs-) Grenzen des Gesetzes zu berücksichtigen sind.

    Die Gestaltungsformen des Testaments

    Durch den Testierenden kann ein „ordentliches Testament" in Form des eigenhändigen oder notariellen Testaments errichtet werden. Des weiteren besteht gegebenenfalls die Möglichkeit ein außerordentliches Testament in der gesetzlichen Form, nämlich dass Bürgermeistertestament (§ 2349 BGB), das Drei Zeugen Testament (§ 2250 BGB) oder das Seetestament (2251 BGB), zu errichten.

    • Das eigenhändige Testament ( § 2247 BGB)

    Der Erblasser hat die Möglichkeit ein eigenhändiges Testament zu errichten, indem er dies handschriftlich schreibt und eigenhändig unterschreibt, wobei hierin der ernsthafte Wille zum Ausdruck kommen muss, dass er dies als eine Regelung über seinen Nachlass nach seinem Tode geschrieben hat, was zum Teil problematisch sein kann, wenn der Erblasser in Form eines an einen Dritten gerichteten Briefes seinen letzten Willen äußert. Das Testament sollte ein Datum und den Ort der Errichtung aufweisen, damit keine Zweifel über den Entstehungszeitpunkt des Testaments, zum Beispiel bei mehreren Testamenten, auftreten können, da wenn eine abschließende testamentarische Regelung vorliegt, i.d.R. auf den Willen des Erblassers aus der letzten testamentarischen Verfügung zurückzugreifen wäre und zudem die (Zweifels-) Regelung des § 2247 Absatz 5 BGB nicht zur Anwendung gelangen würde.

    Die vom Erblasser gewählte Sprache und insoweit die gewählten Schriftzeichen müssen daher im Testament von der Hand des Erblassers stammen, weshalb eine Testamentserrichtung z.B. durch Computerausdruck, Schreibmaschine oder Ähnliches unwirksam ist. Insoweit können auch Probleme auftreten und sollte es unterlassen werden, etwaige Streichungen in einem bereits geschriebenen Testament vorzunehmen oder gar Zusätze durch mechanische Schrift hinzuzusetzen, da in diesen Fällen u.a. fraglich werden kann, ob einerseits das Testament mit den unwirksamen zusätzlichen (nicht handschriftlichen) Regelungen, welche hinwegzudenken wären, bezüglich des eigenhändig geschriebenen Textes / Inhalts noch dem Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments entspricht oder davon auszugehen ist, dass der Erblasser, wenn ein Teil des Testaments unwirksam ist, an dem übrigen Teil nicht mehr festhalten würde.

    • Das notarielle Testament

    Letztendlich kann ein Testament durch den Erblasser auch notariell, also gemäß § 2232 BGB ein öffentliches Testament zur Niederschrift bei einem Notar durch Erklärung oder Übergabe einer offenen oder geschlossenen Schrift seines letzten Willens errichtet werden, wobei Letztere nicht von ihm geschrieben zu sein braucht.

    Die Erklärung des Erblassers gegenüber dem Notar kann auch konkludent durch jegliche einen Erklärungsinhalt zukommenden Handlung, wie z.B. durch Verwendung von Zeichen oder gar Gebärden, erfolgen. Ist der Testierende noch minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten, wobei ein Erblasser der nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande ist, Geschriebenes zu lesen, nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar das Testament errichten kann (§ 2233 BGB).


    Informationen zum gemeinschaftlichen Testament finden sie in der linken Gliederung unter " Berliner Testament ".