Der Ersatzerbe und die Regelung im Testament
Gemäß § 2096 BGB kann der Erblasser für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt -was auch greifen kann, wenn die Erbeinsetzung widerrufen oder gar nichtig ist- einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe). Hiernach tritt der vom Erblasser bestimmte Ersatzerbe an die Stelle eines zuvor berufenen Erben, der, egal aus welchen Gründen, nicht Erbe geworden ist. Hat der Erblasser keinen Ersatzerben berufen, kann es gleichwohl zur Ersatzerbschaft kommen, was seinen Grund in gesetzlichen Auslegungsregelungen (Vermutungsregelung) haben kann. So ist zum Beispiel in § 2069 BGB geregelt, dass wenn im Testament ein leiblicher Abkömmling im Testament bedacht wurde -wozu auch Adoptivkinder zählen- und dieser nach Errichtung des Testaments wegfällt, im Zweifel anzunehmen ist, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden. Der Auslegungsregelung des § 2069 BGB kommt in der Praxis große Bedeutung zu, da der Bundesgerichtshof den Rechtsgedanken dieser Norm auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung anwendet, wenn es sich um eine weggefallene Person naher Angehöriger des Erblassers handelt oder gar um solche Personen, zu welchen der Erblasser ein enges Verhältnis in persönlicher oder verwandtschaftlicher Art hatte, dass mit dem eines Abkömmlings vergleichbar ist, wie beispielsweise Geschwister, Schwiegersohn, Stief-und Geschwisterkinder, Tochter der Lebensgefährten oder gar Tochter der Geliebten, wobei die §§ 2069 f.f. BGB auch entsprechend bei der Auflagensbestimmung und Vermächtniseinsetzung angewandt werden. Auch kann es vorkommen, dass im Wege der Testamentsauslegung bei Wegfall naher Angehöriger, dessen Abkömmlinge berufen sein sollten.
Insoweit sollte zudem berücksichtigt werden, dass zwar im Falle der Anordnung von Vor- und Nacherbfolge gemäß § 2102 Abs. 1 BGB im Zweifel die Einsetzung als Nacherbe auch die Einsetzung als Ersatzerbe enthält, jedoch dass wenn der Nacherbe vor Eintritt der Nacherbfolge verstirbt, sein Recht gemäß § 2108 Abs. 2 Satz 1 BGB auf seine Erben übergeht, sofern nicht ein anderer Erblasserwille anzunehmen ist und dass dann auch nicht die Auslegungsregelungen der §§ 2069,2102 BGB greifen.
Bei der Errichtung eines Testaments sollte sich der Erblasser daher darüber Gedanken machen was geschieht, wenn der von ihm berufene Erbe vor seinem Tod verstirbt oder gar die Erbschaft ausschlägt, da in diesem Fall die Erbeinsetzung unwirksam wird und die gesetzliche Erbfolge eintreten würde. Wenn mehrere Erben eingesetzt wurden, kann es unter den Voraussetzungen des § 2094 BGB zudem zu ein Anwachsen des Erbanteils der im Übrigen eingesetzten Erben kommen, was nicht immer vom Erblasser gewünscht ist, weshalb bei der Testamentsgestaltung hierauf geachtet und dem Willen des Erblassers durch Aufnahme von konkreten Regelung Rechnung getragen werden sollte.