Der Erbvertrag
Der Erblasser kann mit seinem Vertragspartner sich darüber einigen, dass dieser oder ein Dritter (Vertragserbe) Erbe , Vermächtnisnehmer oder Auflagenbegünstigter im Falle seines Todes sein soll, sowie besteht die Möglichkeit, die Wahl des anzuwendenden Erbrechts vertraglich zu vereinbaren. Soweit in den §§ 2274 BGB f.f. nichts abweichendes geregelt ist, finden die Vorschriften für das einseitige Testament Anwendung. Weitere als die zuvor genannten Zuwendungsmöglichkeiten bestehen nicht (§ 2278 Abs. 2 BGB). Im Rahmen dieser vertraglichen Vereinbarung kann sich der Vertragspartner jedoch verpflichten, bestimmte Leistungen zu erbringen.
Der Erblasser muss geschäftsfähig sein, wobei wenn der Vertragsschließende sein Ehegatte ist, beschränkte Geschäftsfähigkeit mit Zustimmungserfordernis ausreicht, was entsprechend für Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, gilt (§ 2275 BGB).
Der Erbvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der notariellen Form. Wenn mit dem Erbvertrag ein Ehevertrag mit seinem Ehegatten oder zwischen Verlobten (zugleich) geschlossen wird, genügt die vorgeschriebene Form für den Ehevertrag (§ 2276 BGB).
Mit formwirksamen Abschluss des Erbvertrages ist der Erblasser an die vertragsgemäße Verfügung gebunden und kann keine abweichende beeinträchtigende Verfügung von Todes wegen mehr errichten, da anderenfalls diese unwirksam ist (§ 2289 BGB). Lediglich in dem Fall, in dem der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers ist, kann der Erblasser durch eine spätere letztwilligen Verfügung eine Anordnung zur Pflichtteilsbeschränkung nach § 2338 BGB treffen.
Soweit der Erblasser Verfügungen zu Lebzeiten über sein Vermögen trifft, ist sein Recht hierzu nicht beschränkt (§ 2286 BGB). Eine Ausnahme gilt insoweit jedoch für Schenkungen, welche der Erblasser in der Absicht gemacht hat, den Vertragserben zu beeinträchtigen. In diesem Fall kann der Vertragserbe, nachdem die Erbschaft angefallen ist, von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern (§ 2287 BGB), wobei der Bundesgerichtshof (BGH) nach ständiger Rechtsprechung diese Regelung auch auf wechselbezügliche letztwillige Verfügungen eines gemeinschaftlichen Testaments, dass nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten unwiderruflich geworden ist, entsprechend anwendet. Auch findet diese Vorschrift und der Rückgriff nicht nur auf den Erstbeschenkten, sondern auch gegenüber Dritten Anwendung ( Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. November 2013 – IV ZR 54/13).
Für die Beantwortung der Frage, ob der Erblasser die Absicht hatte, mit der Schenkung den Vertragserben zu beeinträchtigen, wird man davon ausgehen müssen, dass die Beeinträchtigungsabsicht gegeben ist, wenn der Erblasser kein anerkennenswertes lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte bzw. ein Solches nicht bestand.
- Aufhebung des Erbvertrages, abweichende Regelungen
An die vertraglich vereinbarten Anordnungen im Erbvertrag ist der Erblasser nicht mehr gebunden, wenn ein vereinbarter oder gesetzlicher Grund gegeben ist.
Vertragliche Vereinbarung
Vertraglich kann der Erblasser mit seinem Vertragspartner vereinbaren, dass er unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt ist, eine abweichende beeinträchtigende Verfügung von Todes wegen zu treffen, wobei hierbei mindestens eine vertragsgemäße Verfügung erhalten bleiben muss, damit der Vertrag durch den Vorbehalt nicht inhaltslos wird. Der Erbvertrag kann unter Berücksichtigung der Formvorschrift des § 2276 BGB durch gegenseitige Vereinbarung einvernehmlich aufgehoben werden, was nach dem Tod eines Vertragschließenden jedoch nicht mehr möglich ist (§ 2276 BGB). Der Erblasser kann mit Zustimmung seines Vertragspartners aber auch die vertragsgemäße Verfügung in einem späteren Testament aufheben, was (jedoch) einer notariell beurkundeten Zustimmungserklärung seines Vertragspartners bedarf, welche unwiderruflich ist (§ 2291 BGB). Sind die vertragschließenden Ehegatten oder Lebenspartner, können sie in einem gemeinschaftlichen Testament den zuvor abgeschlossenen Erbvertrag aufheben (§ 2291 BGB).
Gesetzliche Aufhebungsgründe-der Rücktritt vom Erbvertrag
Bei Vorliegen der vom Gesetz vorgesehenen Rücktrittsgründe besteht für den Erblasser die Möglichkeit, vom Erbvertrag zurückzutreten, wobei dieser form- und fristgerecht ausgeübt werden muss.
Gemäß § 2393 BGB besteht die Möglichkeit für den Erblasser vom Erbvertrag zurückzutreten, wenn er sich im Erbvertrag den Rücktritt vorbehalten hat. Des weiteren ist der Rücktritt möglich, wenn der Bedachte sich einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre (§ 2294 BGB). Letztendlich besteht auch die Möglichkeit zum Rücktritt vom Erbvertrag, wenn die Verfügung mit Rücksicht auf eine rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Bedachten, dem Erblasser für dessen Lebenszeit wiederkehrende Leistungen zu entrichten, insbesondere Unterhalt zu gewähren, getroffen ist und die Verpflichtung vor dem Tode des Erblassers aufgehoben wird (§ 2295 BGB).
Der Rücktritt selbst muss form- und fristgerecht erklärt werden. Der geschäftsfähige Erblasser muss hierfür gemäß § 2296 BGB den Rücktritt in notariell beurkundeter Form gegenüber dem Vertragschließenden abgeben, wobei wenn der Erblasser in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, es nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters bedarf. Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er auch nach dem Tod des anderen Vertragschließenden die vertragsgemäße Verfügung durch Testament aufheben (§ 2297 BGB).