Testamentarische Erbfolge

Das Vermächtnis durch Testament

Der Erblasser kann gemäß § 1939 BGB durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden, wodurch der Bedachte gemäß § 2174 BGB mit dem Tod des Erblassers (Anfall des Vermächtnisses) einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übertragung des Vermögenswertes gegen den Beschwerten hat, wobei soweit nichts anderes bestimmt ist, gemäß § 2147 BGB der Erbe hierdurch beschwert wird, was gleichermaßen für gesetzliche oder gar testamentarische Erben greift, egal ob diese Alleinerbe, Miterbe oder gar Vor-oder Nacherbe geworden sind. Das Vermächtnis kann unter einer Bedingung oder einer Befristung erfolgen, sodass der Anfall des Vermächtnisses gemäß § 2177 BGB mit dem Eintritt der Bedingung oder des Termins eintritt. Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis gemäß § 2180 Abs. 2 ausschlagen, was nach dem Erbfall gegenüber dem Beschwerten zu erklären ist, wobei wenn das Vermächtnis (bereits) angenommen wurde, gemäß § 2180 Abs. 1 eine Ausschlagung nicht mehr möglich ist. Soweit der Bedachte zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebt, ist das Vermächtnis gemäß § 2160 BGB unwirksam, es sei denn, der Erblasser hat z.B. ausdrücklich ein Ersatzvermächtnis im Sinn des § 2190 BGB bestimmt. Falls der Beschwerte wegfällt, ist im Zweifel anzunehmen, dass das Vermächtnis bestehen bleibt, wobei gemäß § 2161 BGB derjenige durch das Vermächtnis beschwert wird, dem der Wegfall unmittelbar zugute kommt. Vermächtnisgegenstand kann alles sein, was (auch) Regelungsgegenstand eines schuldrechtlichen Vertrages sein kann.

  • Das Stückvermächtnis

Im Rahmen des Vermächtnisses kann der Erblasser dem Bedachten (Vermächtnisnehmer) einen bestimmten im Nachlass vorhandenen Gegenstand zuwenden. Wenn der Erblasser einem bestimmten im Nachlass vorhandenen Gegenstand zuwendet, ist gemäß § 2087 BGB im Zweifel nicht anzunehmen, dass der Bedachte Erbe sein soll, auch wenn er als Erbe bezeichnet ist.

  • Das Vorausvermächtnis

Der Erblasser kann dem Miterben zusätzlich zu seinem Erbanteil einen Vermögensgegenstand zuwenden, wobei gemäß § 2150 BGB das einem Erben zugewendete Vermächtnis (Vorausvermächtnis) auch insoweit als Vermächtnis gilt, als der Erbe (hierdurch) selbst beschwert ist. Als Folge dieser Regelung hat der Miterbe als Vermächtnisnehmer und gleichzeitiger Miterbe gemäß § 2174 BGB gegen die Erbengemeinschaft einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses, ohne dass der Wert des zugewandten Nachlassgegenstandes auf sein Erbanteil angerechnet wird.

  • Das Wahlvermächtnis

Gemäß § 2154 BGB hat der Erblasser die Möglichkeit, ein Vermächtnis in der Art anzuordnen, dass der Bedachte (Vermächtnisnehmer) von mehreren Gegenständen nur den einen oder den anderen erhalten soll, wobei auch die Wahl einem Dritten übertragen werden kann, welcher (die Wahl) durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten vollzieht. Falls der Dritte die Wahl nicht treffen kann (zum Beispiel aufgrund dessen Vorversterben vor dem Erblasser), geht das Wahlrecht des Dritten auf den Beschwerten über, welcher im Zweifel nicht zur Teilung verpflichtet ist.

  • Das Gattungsvermächtnis

Gemäß § 2155 BGB gilt, dass wenn der Erblasser von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die vermachte Sache nur der Gattung nach zu bestimmen (zum Beispiel 100 Flaschen Rotwein), der Bedachte gegen den Beschwerten einen Anspruch auf eine den Verhältnissen des Bedachten entsprechende Sache hat, wobei auch insoweit die Bestimmung der Sache aus der Gattung dem Bedachten oder einem Dritten übertragen werden kann und für die Wahl des Dritten (ebenfalls) die Vorschriften des § 2154 BGB gelten. Bei Mängeln an der Sache, ist der Beschwerte zur Gewährleistung gemäß §§ 2182, 2183 BGB verpflichtet.

  • Das Verschaffungsvermächtnis

Der Erblasser kann im Rahmen eines Vermächtnisses bestimmen, dass ein Gegenstand, der zur Zeit des Erbfalls nicht zur Erbschaft gehört, durch den Beschwerten dem Dritten zu verschaffen ist, was jedoch die Wirksamkeit einer dahingehende Verpflichtung nach § 2169 Abs. 1 BGB voraussetzt, wobei falls der Beschwerte zur Verschaffung außerstande ist, gemäß § 2170 Abs. 2 BGB der Wert oder falls die Verschaffung nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist, sich der Beschwerte durch Entrichtung des Wertes befreien kann.

  • Das Forderungsvermächtnis

Der Erblasser kann im Rahmen eines Vermächtnisses eine ihm zustehende Forderung einem Dritten zukommen lassen. Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist gemäß 2173 BGB, wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll. Soweit die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet.

Das Testament im Erbrecht

Durch ein Testament kann der Testierende (auch Erblasser genannt) eine einseitige Verfügungen über seinen Nachlass treffen und insoweit bedingt oder unbedingt einen oder mehrere Erben bestimmen, Vermächtnisse zu Gunsten einer Person aussetzen, die Bedachten mit einer Auflage beschweren oder zur Verwaltung des Nachlasses einen Testamentsvollstrecker einsetzen. Hierbei stehen 2 Möglichkeiten nach dem Gesetz zur Verfügung, nämlich das Einzeltestament und das gemeinschaftliche Testament. Im Übrigen kann der Testierende grundsätzlich frei seine Vermögensnachfolge treffen, wobei die insoweit zum Teil bestehenden (Regelungs-) Grenzen des Gesetzes zu berücksichtigen sind.

Die Gestaltungsformen des Testaments

Durch den Testierenden kann ein „ordentliches Testament" in Form des eigenhändigen oder notariellen Testaments errichtet werden. Des weiteren besteht gegebenenfalls die Möglichkeit ein außerordentliches Testament in der gesetzlichen Form, nämlich dass Bürgermeistertestament (§ 2349 BGB), das Drei Zeugen Testament (§ 2250 BGB) oder das Seetestament (2251 BGB), zu errichten.

  • Das eigenhändige Testament ( § 2247 BGB)

Der Erblasser hat die Möglichkeit ein eigenhändiges Testament zu errichten, indem er dies handschriftlich schreibt und eigenhändig unterschreibt, wobei hierin der ernsthafte Wille zum Ausdruck kommen muss, dass er dies als eine Regelung über seinen Nachlass nach seinem Tode geschrieben hat, was zum Teil problematisch sein kann, wenn der Erblasser in Form eines an einen Dritten gerichteten Briefes seinen letzten Willen äußert. Das Testament sollte ein Datum und den Ort der Errichtung aufweisen, damit keine Zweifel über den Entstehungszeitpunkt des Testaments, zum Beispiel bei mehreren Testamenten, auftreten können, da wenn eine abschließende testamentarische Regelung vorliegt, i.d.R. auf den Willen des Erblassers aus der letzten testamentarischen Verfügung zurückzugreifen wäre und zudem die (Zweifels-) Regelung des § 2247 Absatz 5 BGB nicht zur Anwendung gelangen würde.

Die vom Erblasser gewählte Sprache und insoweit die gewählten Schriftzeichen müssen daher im Testament von der Hand des Erblassers stammen, weshalb eine Testamentserrichtung z.B. durch Computerausdruck, Schreibmaschine oder Ähnliches unwirksam ist. Insoweit können auch Probleme auftreten und sollte es unterlassen werden, etwaige Streichungen in einem bereits geschriebenen Testament vorzunehmen oder gar Zusätze durch mechanische Schrift hinzuzusetzen, da in diesen Fällen u.a. fraglich werden kann, ob einerseits das Testament mit den unwirksamen zusätzlichen (nicht handschriftlichen) Regelungen, welche hinwegzudenken wären, bezüglich des eigenhändig geschriebenen Textes / Inhalts noch dem Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments entspricht oder davon auszugehen ist, dass der Erblasser, wenn ein Teil des Testaments unwirksam ist, an dem übrigen Teil nicht mehr festhalten würde.

  • Das notarielle Testament

Letztendlich kann ein Testament durch den Erblasser auch notariell, also gemäß § 2232 BGB ein öffentliches Testament zur Niederschrift bei einem Notar durch Erklärung oder Übergabe einer offenen oder geschlossenen Schrift seines letzten Willens errichtet werden, wobei Letztere nicht von ihm geschrieben zu sein braucht.

Die Erklärung des Erblassers gegenüber dem Notar kann auch konkludent durch jegliche einen Erklärungsinhalt zukommenden Handlung, wie z.B. durch Verwendung von Zeichen oder gar Gebärden, erfolgen. Ist der Testierende noch minderjährig, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten, wobei ein Erblasser der nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht im Stande ist, Geschriebenes zu lesen, nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar das Testament errichten kann (§ 2233 BGB).


Informationen zum gemeinschaftlichen Testament finden sie in der linken Gliederung unter " Berliner Testament ".

Die testamentarische Erbfolge durch rechtsgeschäftliche Erklärungen

Da es der Erblasser in der Hand hat zu entscheiden, ob die Regelungen der gesetzlichen Erbfolge greifen sollen oder er hiervon eine abweichende Regelung treffen will, um über die Verteilung oder Verwaltung seines Vermögens nach seinem Tod Vorsorge zu treffen, hat er (ausschließlich) die Möglichkeit

einseitig ein Testament zu errichten (§ 1937 BGB),

als Eheleute ein gemeinschaftliches Testament zu errichten oder

mit einem Dritten einen Erbvertrag (§ 1941, 2274 f.f. BGB) abzuschließen.

Bei dahingehenden Anordnungen sind die hierfür geltenden Formvorschriften sowie u.a. zu berücksichtigen, dass der Erblasser seinen Willen höchstpersönlich geäußert hat und wozu jeweils gesondert in der linken Gliederung einführend näher eingegangen wird.

Als Rechtsanwalt in Oranienburg stehe ich ihnen für Fragen im Erbrecht zur Verfügung, sei es im Rahmen einer Beratung oder gar aktiven Durchsetzung ihrer erbrechtlichen Ansprüche. Ob es ratsam ist ein Testament zu errichten, hängt von vielfältigen Überlegungen ab, bei welchen unter anderem zu bedenken ist, dass sollte keine Regelung für den Todesfall getroffen worden sein, die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung gelangt, wonach zum Beispiel im Falle, dass die Eheleute in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten und Kinder haben, der verbleibende Ehegatte die Hälfte und die Kinder die andere Hälfte vom Nachlass des vorverstorbenen Ehegatten erben, was z.B. bei einem gemeinsamen Eigenheim den letztlebenden Ehegatten zur Veräußerung des Eigenheimes zwingen kann, um die Erbansprüche der Kinder erfüllen zu können.

Im Falle einer beabsichtigten Regelung für den Fall des Todes, berate ich sie als Rechtsanwalt in Oranienburg unter Zugrundelegung der konkret zu berücksichtigenden Umstände in ihrem Fall über die besonderen Gestaltungmöglichkeiten einer letzwilligen Verfügung (Testament)  und bespreche mit ihnen die Möglichkeiten der Gestaltung ihres Testaments, welche ihren von den Erben oder anderen begünstigten Dritten zu berücksichtigenden Willen gerecht wird.

Das Berliner Testament im Erbrecht

Miteinander verheiratete Menschen (Eheleute) haben gemäß § 2269 BGB die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament, das sogenanntes "Berliner Testament" zu errichten. Diese Möglichkeit besteht gemäß § 10 Abs. 4 des Gesetzes über die eingetragenen Lebenspartnerschaft (LPartG) auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartner.

Hierin können die Eheleute bestimmen, dass ihr Nachlass nach dem Tode des letztversterbenden Ehegatten einem Dritten zukommen soll, was jede beliebige natürliche oder juristische Person sein kann. Solch eine Regelung hat im Erbfall zur Folge, dass der Dritte erst den verbleibenden Nachlass erbt, wenn beide Ehegatten verstorben sind. Wollen die Eheleute verhindern, dass der letztlebende Ehegatte über den Nachlass frei verfügen kann, so können sie insoweit eine abweichende Regelung treffen, indem sie den verbliebenen Ehegatten als Vorerben und den Dritten als Nacherben einsetzen. Diese zwei Möglichkeiten sind wie folgt ausgestaltet:

Trennungsprinzip

Setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Vorerben und den Dritten als Nacherben ein, so erbt der Dritte das Vermögen des Erstversterbenden erst beim Tod des zuletzt Versterbenden. Beide Vermögensmassen der Ehegatten bleiben in diesem Fall getrennt. Jede Verfügung des Vorerben (durch zum Beispiel eine Schenkung oder den Verkauf) über ein zur Erbschaft gehörendes Grundstück oder Rechts an einem Grundstück oder über ein zur Erbschaft gehörendes eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk ist im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als hierdurch das Recht des Nacherben (Dritten) vereiteln oder beeinträchtigen würde.

Einheitsprinzip

Setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Erben ein und bestimmen lediglich einen Dritten als Schlusserben des geamten Vermögens, so wird der längerlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden Vollerbe des gesamten Vermögens, wobei der Dritte mit dem Tod des länger lebenden Ehegatten, das gesamte Vermögen (einheitlich) erbt. Der überlebende Ehegatte kann in diesem Fall frei über das Vermögen des vorverstorbenen Ehegatten verfügung, wobei dies auch im Zweifel in all den Fällen gilt, in welchen auch durch Auslegung eines Testaments nicht ermittelt werden kann, welche Möglichkeiten der Gestaltung die Eheleute wählen wollten.

Das Testament selbst kann durch die Eheleute in einer gemeinsamen Urkunde errichtet werden, was sowohl handschriftlich als auch notariell erfolgen kann. Wählen die Eheleute die privatschriftliche Form, so genügt es wenn ein Ehegatte das Testament eigenhändig schreibt und beide Ehegatten dieses eigenhändig unterschreiben. Die Aufsetzung des Testaments mittels zum Beispiel einer Schreibmaschine oder dem Computer, genügt der für die Wirksamkeit des Testaments vorausgesetzten Schriftformerfordernis nicht, da es zwingend handschriftlich aufgesetzt und von beiden (handschriftlich) unterschrieben sein muss. Das Testament kann auch notariell errichtet werden, wobei in diesem Fall beide Eheleute gleichzeitig vor dem Notar anwesend sein müssen und ihren letzten Willen mündlich erklären können oder schriftlich überreichen müssen. Letztendlich sollte das Testament mit einem Datum versehen werden, damit später etwaige Feststellungen hierzu erleichtert werden, was nicht zuletzt bei mehreren Testamenten von Bedeutung sein kann, um zu bestimmen, welches zur Anwendung gelangt.

Als Rechtsanwalt in Oranienburg stehe ich Ihnen für Fragen im Erbrecht zur Verfügung, sei es im Rahmen einer Beratung oder gar aktiven Durchsetzung Ihrer erbrechtlichen Ansprüche. Ob es ratsam ist ein Testament zu errichten, hängt von vielfältigen Überlegungen ab, bei welchen unter anderem zu bedenken ist, dass sollte keine Regelung für den Todesfall getroffen worden sein, die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung gelangt, wonach zum Beispiel im Falle, dass die Eheleute in dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten und Kinder haben, der verbleibende Ehegatte die Hälfte und die Kinder die andere Hälfte vom Nachlass des vorverstorbenen Ehegatten erben, was z.B. bei einem gemeinsamen Eigenheim den letztlebenden Ehegatten zur Veräußerung des Eigenheimes zwingen kann, um die Erbansprüche der Kinder erfüllen zu können.